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Rechtliche Grundlagen

Hier finden sich Auszüge aus Dokumenten und Gesetzestexten, in denen die Bedeutung der Angehörigen für Palliative Care festgeschrieben ist.

Die Weltgesundheitsorganisation hat Palliative Care in ihrer Definition aus dem Jahr 2002 folgendermaßen beschrieben: 

„Palliative Care ist ein Ansatz zur Verbesserung der Lebensqualität von Patienten und ihren Familien, die mit Problemen konfrontiert sind, welche mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung einhergehen. Dies geschieht durch Vorbeugen und Lindern von Leiden durch frühzeitige Erkennung, sorgfältige Einschätzung und Behandlung von Schmerzen sowie anderen Problemen körperlicher, psychosozialer und spiritueller Art. Palliative Care …:

…ermöglicht Linderung von Schmerzen und anderen belastenden Symptomen

…bejaht das Leben und erkennt Sterben als normalen Prozess an

…beabsichtigt weder die Beschleunigung noch die Verzögerung des Todes

…integriert psychologische und spirituelle Aspekte der Betreuung

…bietet Patienten Unterstützung dabei, ihr Leben so aktiv wie möglich bis zum Tod zu gestalten

bietet Angehörigen Unterstützung während der Erkrankung des Patienten und in der Trauerzeit

…beruht auf einem Teamansatz, um den Bedürfnissen der Patienten und ihrer Familien zu begegnen, auch durch Beratung in der Trauerzeit, falls notwendig

…fördert Lebensqualität und kann möglicherweise auch den Verlauf der Erkrankung positiv beeinflussen

…kommt frühzeitig im Krankheitsverlauf zur Anwendung, auch in Verbindung mit anderen Therapien, die eine Lebensverlängerung zum Ziel haben, wie z.B. Chemo-
therapie oder Bestrahlung, und schließt Untersuchungen ein, die notwendig sind um belastende Komplikationen besser zu verstehen und zu behandeln.“ 

 

WHO-Definition von Palliative Care. Aus: Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin

In den Verträgen, die die ambulante Palliativversorgung in NRW regeln, wird den Angehörigen eine wichtige Bedeutung zugeschrieben. Im Folgenden finden Sie die Passagen, in denen Angehörige Erwähnung finden. 

Vertrag über die Erbringung Spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) in Nordrhein gemäß § 132d SGB V i. V. m. § 37 b SGB V

Präambel: „…Dieser Vertrag soll eine optimale spezialisierte ambulante Palliativ-
versorgung gewährleisten und zugleich die Lebensqualität der Betroffenen und deren Angehörigen erhöhen.“….

§1, (2): „…Die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Patientin und des Patienten sowie die Belange ihrer vertrauten Personen stehen im Mittelpunkt der Versorgung.“…

§4,(3): „…Beratung, Anleitung und Begleitung der Patientinnen/der Patienten und ihrer Angehörigen zur palliativen Versorgung einschließlich Unterstützung beim Umgang mit Sterben und Tod.“…

Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs.2 Satz 7 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i.d.F. vom 14.04.2010

Präambel: … „Im Vordergrund der ambulanten Hospizarbeit steht die ambulante Betreuung mit dem Ziel, sterbenden Menschen ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen sowie die Familie in diesem Prozess zu begleiten, zu entlasten und zu unterstützen. Die Wünsche und Bedürfnisse der sterbenden Menschen und ihrer Angehörigen stehen im Zentrum der Hospizarbeit.“…

§3 (1) … „Ambulante Hospizdienste erbringen Sterbebegleitung sowie palliativ- pflegerische Beratung. Angehörige und Bezugspersonen der sterbenden Menschen werden nach Möglichkeit in die Begleitung mit einbezogen.“…

§3 (2) … „Dazu gehören sowohl die Begleitung von sterbenden Menschen sowie deren Angehörigen und Bezugspersonen als auch die Hilfe bei der Auseinandersetzung mit Lebenssinn- und Glaubensfragen sowie die Suche nach Antworten.“…

Sozialgesetzbuch (SGBXI), Elftes Buch, Soziale Pflegeversicherung, zuletzt geändert durch Art.1c v. 04.04.2017/778

§3 Vorrang der häuslichen Pflege: … „Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.“…

§4 (2) Art und Umfang der Leistungen: … „Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung.“…

§8 (2) Gemeinsame Verantwortung: … „Sie unterstützen und fördern darüber hinaus die Bereitschaft zu einer humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch Angehörige, Nachbarn und Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue Kultur des Helfens und der mitmenschlichen Zuwendung hin.“….

Fördergeber

Initiative „Pflege inklusiv”

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